MODUL 024

Bundesregierung

Hauptvariante

Vorliegender Entwurf

Autor
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Fassung vom
Nicht angegeben

DER DENKWEG IN KÜRZE

Skizze

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LEITGEDANKE UND AUFTAKT

Präambel

Eine Präambel ist noch nicht hinterlegt.

DER VERFASSUNGSTEXT

Artikel

Artikel 8 – Ernennung der Bundesminister

(vgl. Art. 64 GG erweitert und modifiziert)

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Vor der Ernennung stellt sich jeder vorgeschlagene Bundesminister einer öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag.

(3) Gegenstand der Anhörung sind insbesondere die fachliche oder sonstige Befähigung zur Wahrnehmung des Amtes, die persönliche Integrität, die Verfassungstreue und mögliche Interessenkonflikte. Eine politische oder programmatische Übereinstimmung mit dem Bundestag ist keine Voraussetzung für die Ernennung.

(4) Der Bundestag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erhebliche Bedenken gegen die Eignung des Vorgeschlagenen feststellen. Die Gründe sind öffentlich darzulegen.

NUTZEN UND BESONDERHEITEN

Erläuterungen

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