MODUL 023
Bundestag
Hauptvariante
Variante Verständigungsparlament
DER DENKWEG IN KÜRZE
Skizze
Das hier vorliegende Modul legt die Schwerpunkte auf:
- Aushandlung statt Abstimmung
- Konsensieren als parlamentarisches Grundverfahren
- Gleichwertigkeit von Regierung, Opposition und Bürgerperspektive
- Stärkung individueller Verantwortung der Abgeordneten
- Klare Begrenzung von Fraktionsdisziplin und Koalitionsverträgen
Feine Abweichungen vom vorgeschlagenen Konzept sind denkbar:
- Größere Toleranz gegenüber Mehrheitsentscheiden in Detailfragen
- Zulassung parteiinterner Vorabsprachen bei reiner Unverbindlichkeit
LEITGEDANKE UND AUFTAKT
Präambel
„Die Wahrheit beginnt zu zweit.“
– Karl Jaspers, dt. Arzt und Philosoph, Mitgestalter des demokratischen Neubeginns nach 1945, Verfechter des freien Denkens und offenen Dialogs
Vom Streiten zum Verstehen
Gesetze sind wie Wurzeln, die tief ins Erdreich des Gemeinwesens greifen. Sie geben Halt, wenn es stürmt. Doch sie dürfen nicht wuchern – nicht im Schatten des Eilens, nicht im Alleingang der Macht.
Ein Gesetz ist kein Federstrich der Regierung, sondern das erarbeitete Einvernehmen vieler Stimmen des Parlaments. Es beginnt mit dem Ruf eines Einzelnen, mit einer Frage in den Raum gestellt – einer Einladung zur Diskussion. Darauf antworten andere: mit Widerspruch, mit Sorge, mit Hoffnung. Die Worte kreisen, berühren sich, stoßen sich ab, umkreisen den Kern.
In dieser Bewegung lebt das Konsensieren. Es fragt nicht: Wer gewinnt?, sondern: Was bewegt uns – und wo wollen wir gemeinsam hin? Es zielt nicht auf Einigkeit, sondern auf tragfähige Übereinkunft. Wer sich beteiligt, muss nicht aufgeben, was ihn bewegt – doch er muss hinhören, was die anderen treibt. Denn nicht das laute Rechtbehalten formt gute Gesetze, sondern das beharrliche Miteinander.
Die Kunst des Gesetzgebens verlangt Geduld und ein Lauschen auf das Land. Wer Gesetze erlässt, muss bereit sein, die eigene Meinung zu prüfen, den Blick des anderen gelten zu lassen, und den Kompromiss nicht als Schwäche, sondern als Stärke zu ehren.
So wird aus Streit Verständigung.
Aus Rede Verantwortung.
Aus Interessen ein Kompromiss.
Aus Gegensätzen ein Text.
Aus vielen Händen ein gemeinsames Werk, das der Gemeinschaft dient.
Dies ist das Herz der Gesetzgebung:
Ein Raum der Verständigung – frei von Koalitionszwang, offen für Wahrheitssuche, standhaft gegenüber Einfluss von außen. Wer sich die Mühe macht, alle Stimmen zu würdigen, wird Gesetze schaffen, die Gutes bewirken und bleiben können.
DER VERFASSUNGSTEXT
Artikel
Artikel 1 – Status Bundestag und Abgeordnete
(Art. 38 GG – modifiziert)
(1) Der Bundestag ist das oberste Gesetzgebungsorgan des Bundes.
(2) Er beschließt Gesetze, kontrolliert die Regierung und wirkt an der politischen Willensbildung mit.
(3) Die Abgeordneten dienen dem gesamten Volk in treuhänderischer Verantwortung und haben dessen Gesamtinteressen mit Gewissen und Weitblick zu vertreten.
(4) Die Souveränität liegt allein beim Volk – es vertritt sich selbst, durch freie Wahl und wache Mitbestimmung.
(5) Der Bundestag hat kein Initiativ- oder Beschlussrecht im Hinblick auf Verfassungsänderungen. Dies obliegt ausschließlich dem Volk im Rahmen des Verfassungskonvents.
Artikel 2 – Wahl des Bundestages
(Art. 38 GG – modifiziert)
(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie vertreten das gesamte Volk in der Gesetzgebung. Sie sind an keine Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen nach Maßgabe ihres Wahlprogramms verpflichtet.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland besitzt. Näheres regelt ein Wahlgesetz.
(3) Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausschlüsse vom passiven Wahlrecht bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung und müssen verhältnismäßig sein.
(4) Die Organisation und Durchführung der Wahl obliegt einer unabhängigen Wahlbehörde. Wahlverfahren und Mandatsvergabe sind transparent, überprüfbar und öffentlich nachvollziehbar zu gestalten.
(5) Die Wahl erfolgt mit zwei Stimmen: Erststimme für Direktmandate, Zweitstimme für Listenmandate. Zwei Drittel der Sitze entfallen auf Direktmandate.
Artikel 3 – Unabhängigkeit der Abgeordneten
(Art. 38 Abs. 1 GG – modifiziert)
(1) Abgeordnete sind in ihrer Entscheidung frei und allein ihrem Gewissen sowie dem Wohl des Volkes verpflichtet.
(2) Parteien dürfen weder Abstimmungsverhalten erzwingen noch Sanktionen androhen.
(3) Vereinbarungen, nach denen Teile der Abgeordnetenvergütung an Parteien abzuführen sind, sind unzulässig.
Artikel 4 – Konstituierung und Wahlperiode
(Art. 39 GG – modifiziert)
(1) Der Bundestag tritt spätestens 30 Tage nach der Wahl zur ersten Sitzung zusammen.
(2) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre.
(3) Neuwahlen finden frühestens nach 46 und spätestens nach 48 Monaten statt.
(4) In der konstituierenden Sitzung wählt der Bundestag einen Präsidenten sowie zwei Stellvertreter.
Artikel 5 – Doppelte Stimmabgabe zur Sicherung der Wahlintegrität
(neu)
(1) Die Stimmabgabe erfolgt gleichzeitig in physischer Form per Stimmzettel und digital an einem Wahlgerät.
(2) Maßgeblich ist der physisch abgegebene Stimmzettel; die digitale Stimme dient der Überprüfung und Kontrolle.
(3) Briefwahl ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
(4) Gesetzgeber und Exekutive treffen gemeinsam Vorkehrungen zur Fälschungssicherheit, insbesondere auch durch Videoaufzeichnungen in Wahllokalen. Die Geheimhaltung der Wahl ist dabei uneingeschränkt zu wahren.
Artikel 6 – Begrenzung der Mandatszahl
(neu)
(1) Die Zahl der Mandate ist auf maximal 167 begrenzt nach Maßgabe von Absatz 2.
(2) Grundlage ist ein Schlüssel von einem Abgeordneten je angefangene 500.000 Einwohner. Näheres regelt das Wahlgesetz.
(3) Wähler müssen sowohl bei der Erst- als auch bei der Zweitstimme ausdrücklich die Möglichkeit haben, kein Mandat zu vergeben. Entsprechende Sitze bleiben unbesetzt und dürfen nicht aufgefüllt oder anderweitig vergeben werden. Ungültige oder nicht abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt.
Artikel 7 – Arbeitsweise des Bundestages
(Art. 40 GG – modifiziert)
(1) Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Sitzungen sind öffentlich.
(3) Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Präsidenten.
(4) Der Bundestag beschließt Gesetze in einem zweistufigen Verfahren:
1. Stufe: Systemisches Konsensieren mittels Widerstandspunkten.
2. Stufe: Klassische Abstimmung (Zustimmung / Ablehnung / Enthaltung),
(5) Jeder Abgeordnete vergibt Widerstandspunkte (0 bis 10).
(6) Ein Gesetz gilt nur als angenommen, wenn:
a) in der ersten Stufe kein Widerstandswert von 10 vergeben
b) und in der zweiten Stufe die einfache Mehrheit erreicht wurde
(7) Gesetze mit einem hohen Durchschnittswiderstand (>4) werden zur Überarbeitung zurückverwiesen.
(8) Das Verfahren schützt insbesondere ethisch und grundrechtlich motivierte Gewissensentscheidungen.
(9) Liegen Anzeichen vor, dass das systemische Konsensieren oder der Übergang zur klassischen Abstimmung missbräuchlich verwendet werden, um entweder die Entscheidung über den Gesetzesentwurf oder die Überarbeitung desselben zu vereiteln, tragen Vertreter mit höchsten und niedrigsten Widerstandspunkten Ihre Argumente zusammen. Die Regierung mediiert über das weitere Vorgehen. Ist auch hierüber keine Einigung zu erreichen, entscheidet ein Bürgervotum über die Zulassung zur Beschlussfassung.
Artikel 8 – Ausschüsse und Untersuchungsausschüsse
(Art. 44 GG – modifiziert)
(1) Der Bundestag kann ständige oder temporäre Ausschüsse einsetzen.
(2) Auf Antrag eines Zehntels der Abgeordneten ist ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(3) Temporäre Ausschüsse und Untersuchungsausschüsse werden zur Hälfte aus den Reihen jener Abgeordneten besetzt, die die Einsetzung der jeweiligen Ausschüsse beantragt haben. Die andere Hälfte wird entsprechend der Mehrheitsverhältnisse im Parlament besetzt. Die Einsetzung von mehreren Ausschüssen zum gleichen Thema ist zugelassen.
(4) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich sicherzustellen.
Artikel 9 – Schutz des freien Mandats
(neu)
(1) Abreden wie Parteizwang, Fraktionszwang oder der Ausschluss von Kooperationen mit anderen Abgeordneten oder Fraktionen sind unzulässig.
(2) Die Kontrolative kann Sanktionen gegen die Initiatoren und Beteiligten solcher Maßnahmen verhängen.
Artikel 10 – Gesetzesinitiative
(Art. 76 GG – modifiziert)
(1) Gesetzesinitiativen können vom Bundestag, einzelnen Abgeordneten, der Kontrolative oder vom Volk ausgehen.
(2) Die Bundesregierung ist nicht zur Gesetzesinitiative berechtigt.
(3) Gesetzesinitiativen vom Volk erfolgen im Rahmen von Petitionen.
(4) Gesetzesinitiativen gemäß diesem Artikel können keine Änderungen einschließlich Ergänzungen oder Verkürzungen der Verfassung bewirken.
(5) Vorschläge zur Änderung der Verfassung sind ausschließlich an den Verfassungskonvent zu richten. Die Einbringung solcher Vorschläge ist allen hier genannten Stellen gestattet, jedoch entfalten sie keine Gesetzeskraft und gelten allein als Anregung für den Verfassungskonvent.
Artikel 11 – Gesetzesverfahren und Öffentlichkeit
(Art. 42, 76 ff. GG – modifiziert)
(1) Gesetzesbeschlüsse des Bundestages erfolgen in namentlicher Abstimmung.
(2) Die Beratungen sind öffentlich.
(3) Wird gegen diese Regelungen verstoßen, sind die beschlossenen Gesetze nichtig.
Artikel 12 – Zustimmungsvorbehalt und Bürger-Veto
(neu, angelehnt an Schweizer System)
(1) Gesetzesbeschlüsse des Bundestages stehen unter dem Vorbehalt des Widerspruchs durch das Volk.
(2) Gesetzesbeschlüsse durch das Volk (Volksentscheid) gelten unmittelbar, sofern sie im Einklang mit der Verfassung stehen. Liegen Unvereinbarkeiten vor, sind diese unverzüglich durch das Parlament zu heilen und dem Volk zur Abstimmung vorzutragen.
(3) Gesetzesbeschlüsse nach diesem Artikel dürfen nicht die Verfassung selbst verändern. Initiativen mit verfassungsänderndem Gehalt müssen dem Verfassungskonvent vorgelegt und können nur auf diesem Weg verbindlich beschlossen werden.
(4) Näheres regelt ein Gesetz, das unter Beteiligung der Bürger entwickelt und per Volksentscheid beschlossen wird.
Artikel 13 – Auflösung des Bundestages
(Art. 63, 68 GG – modifiziert)
(1) Der Bundestag kann sich mit Zweidrittelmehrheit selbst auflösen.
(2) Eine Auflösung durch das Volk ist möglich, wenn eine erhebliche Zahl an Mandatsträgern wegen Fehlverhaltens sanktioniert wurde.
(3) Der Vorschlag zur Auflösung wird von der Kontrolative eingebracht.
(4) Die Entscheidung ist binnen vier Wochen zu treffen getragen von einer verantwortungsvollen und breit getragenen Beteiligung des Volkes als alleinigem Souverän.
Artikel 14 – Nachrücken und Mandatsverlust
(Art. 48 Abs. 1 GG – modifiziert)
(1) Scheidet ein Abgeordneter aus, rückt der nächste Listenbewerber der gleichen Partei nach.
(2) Ist kein Listenbewerber verfügbar, rückt der nächstplatzierte Direktkandidat desselben Wahlkreises nach.
NUTZEN UND BESONDERHEITEN
Erläuterungen
Die Neugestaltung des Moduls „Bundestag“ zielt auf eine tiefgreifende Stärkung der parlamentarischen Selbstständigkeit und eine substanzielle Rückbesinnung auf das Ideal des freien Mandats. Sie soll das Parlament zu einem Ort echter Willensbildung und Kontrolle zurückführen – getragen von den gewählten Repräsentanten des Volkes, nicht dominiert von der Regierung oder parteipolitischer Disziplin. Im Zentrum steht ein reformiertes Verhältnis zwischen Parlament, Regierung und Volk: Das Parlament wird neu befähigt, während das Volk als letzte Instanz gesichert und eingebunden wird.
Das Modul enthält sowohl klassische Elemente des parlamentarischen Systems als auch innovative Verfahren, etwa das systemische Konsensieren, ein begrenztes Mandatsvolumen und ein Bürger-Veto. Diese Neuerungen dienen einem Ziel: Die demokratische Substanz zu stärken und die Kluft zwischen Institution und Bürger zu verkleinern. Zugleich wird die Integrität der Gesetzgebung erhöht – durch Nachvoll-ziehbarkeit, Widerstandsindikatoren und transparente Verfahren.
Rückbesinnung auf den Kern des Parlamentarismus
Die vorliegende Regelung verankert den Bundestag als oberstes Gesetzgebungsorgan des Bundes, das wieder in die Lage versetzt wird, seiner ureigenen Aufgabe gerecht zu werden: Gesetze zu beraten, zu beschließen und die Regierung zu kontrollieren. Diese Funktion wurde in der Praxis des Grundgesetzes zunehmend untergraben – insbesondere durch die Dominanz der Exekutive in der Gesetzesinitiative. Von 2005 bis Mitte 2017 stammten etwa 1.400 Gesetzesentwürfe von der Bundesregierung, davon wurden rund 1.200 nahezu unverändert übernommen. Lediglich 300 Gesetzesvorlagen kamen aus dem Parlament selbst. Diese Schieflage führte zu einem faktischen Verlust an parlamentarischer Eigenständigkeit, den das Modul explizit korrigiert.
Klare Gewaltentrennung: Gesetzesinitiative ohne Regierung
Ein zentrales Merkmal der Neuregelung ist der Ausschluss der Bundesregierung von der Gesetzesinitiative. Damit wird die Trennung zwischen Legislative und Exekutive geschärft. Künftig können nur Bundestag, einzelne Abgeordnete, die neu eingeführte „Kontrolative“ oder das Volk Gesetze initiieren. Die Regierung erhält dadurch ihre ursprüngliche Rolle zurück: sie führt aus, was das Parlament beschließt. Dies ist eine bewusste Abkehr vom Regierungsparlament hin zu einem legislativen Machtzentrum, das seine Entscheidungen ohne vorgefertigte Regierungsvorlagen trifft.
Schutz des freien Mandats und Einschränkung parteipolitischer Kontrolle
Das freie Mandat wird mehrfach abgesichert: Fraktions- und Parteizwang sind unzulässig, auch finanzielle Abhängigkeiten durch Parteibeiträge aus Abgeordnetenvergütungen werden unterbunden. Abgeordnete sind allein ihrem Gewissen verpflichtet – nicht einem Fraktionswillen. Die Kontrolative erhält zudem das Recht, unzulässige Einflussnahmen zu sanktionieren. Damit wird der Bundestag nicht nur formal, sondern auch faktisch zu einem Ort unabhängiger Meinungsbildung.
Systemisches Konsensieren als ethischer Prüfmechanismus
Ein neuartiges Element ist das zweistufige Gesetzgebungsverfahren mit systemischem Konsensieren. In der ersten Stufe geben die Abgeordneten Widerstandspunkte zwischen 0 und 10 – je nach Gewissensbedenken. Erst danach folgt die klassische Abstimmung. Hohe Widerstandswerte führen zur Überarbeitung. Dieses Verfahren schützt insbesondere Minderheiten und ethisch motivierte Einwände und hebt die Qualität politischer Entscheidungen. Es zwingt zum Dialog – und zur Sorgfalt.
Bürger als souveräne Instanz: Veto- und Initiativrecht
Das Volk ist nicht nur Wahlvolk, sondern aktiv eingebunden: Bürger können selbst Gesetze vorschlagen (Initiativrecht) und beschlossene Gesetze durch ein Veto verhindern. Diese Elemente sind vom Schweizer System inspiriert und machen aus dem Bürger einen tatsächlichen Mitgestalter. Damit wird das Prinzip „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ nicht nur behauptet, sondern verwirklicht.
Begrenzung der Mandatszahl und Wahlintegrität
Um die Arbeitsfähigkeit des Parlaments zu sichern, wird die Zahl der Mandate gedeckelt (ein Sitz je 500.000 Einwohner, max. 167 Sitze). Zudem müssen Wähler aktiv die Möglichkeit haben, kein Mandat zu vergeben – eine Geste demokratischer Reife. Die doppelte Stimmabgabe (analog und digital) erhöht die Integrität der Wahl, ohne das Wahlgeheimnis zu gefährden.
Kontrollrechte und Auflösung durch das Volk
Untersuchungsausschüsse sind mit mehr Rechten ausgestattet und werden plural besetzt. Auch die Selbstauflösung des Bundestages ist möglich – auf Vorschlag der Kontrolative und durch Beschluss des Volkes. Damit entsteht eine neue Verantwortungsbalance zwischen Parlament, Kontrolle und Souverän.