MODUL 051

Föderalstaat

Hauptvariante

Variante Föderales Geflecht

Autor
Richard Reich
Fassung vom
24.09.2025

DER DENKWEG IN KÜRZE

Skizze

Das hier vorgestellte Modell legt die Schwerpunkte auf:

  • Gleichwertigkeit und Selbstständigkeit der Länder im Rahmen gemeinsamer Verantwortung
  • Eigenständige Zuständigkeiten in Bildung, Polizei, Kultur, Verwaltung und Haushaltsplanung
  • Kooperative Mechanismen für bundesweite Gesetzgebung und Koordinierung
  • Stärkung des Bundesrats sowie Raum für länderspezifische Initiativen

Feine Abweichungen vom Konzept sind denkbar:

  • Erweiterung der Länderzuständigkeiten um digitale Infrastrukturen oder Wohnungsbau
  • Einschränkung kooperativer Mechanismen zugunsten stärkerer Eigenverantwortung

LEITGEDANKE UND AUFTAKT

Präambel

„Jeder Fleck hat sei G’schicht – und z’samm wird draus a Land.“

– vielleicht alte Redensart aus dem süddeutschen Raum

Von der Küste bis zum Gipfel, von der Antike bis ins Morgen

Zwischen friesischem Wind und bayerischem Föhn, zwischen den nebligen Seen Mecklenburgs und den steilen Hängen des Schwarzwalds, zwischen alten Zechentürmen im Ruhrgebiet und Weinreben an der Saar entfaltet sich die Vielfalt unseres Landes – eigen, stolz und doch miteinander verbunden.

In Schleswig-Holstein rauscht das Meer an zwei Küsten. In Sachsen hallen Tüftlergeist und Klangkunst durch die Gassen. In Rheinland-Pfalz wachsen Trauben auf römischem Erbe. Im Saarland klingt das Französische noch im Alltag nach. In Bayern lädt die Landschaft das ganze Jahr über ein – und das Oktoberfest in jedem Herbst. In Thüringen trifft Goethe auf Zukunftstechnologie. In Baden-Württemberg wird Gedankenkraft zu Maschinenkunst, in Brandenburg trägt die Weite die Erinnerung an Umbruch und Neuanfang. All diese Orte, Sprachen, Lebensweisen und Geschichten sind kein Widerspruch – sie sind das Geflecht unserer Einheit.

Der Gedanke des föderalen Miteinanders wurzelt tief. Schon in der Antike war der Raum des heutigen Deutschlands ein Flickenteppich freier Stämme – Friesen, Sachsen, Chatten, Alemannen, Goten, Vandalen, Langobarden und viele andere. Sie lebten in ihrer je eigenen Ordnung, lange bevor das römische Weltreich an seine Grenzen stieß.

Nach dem Zerfall des Weströmischen Reichs entstand das Ostfränkische Reich – Keimzelle des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation. Fürstentümer, Bistümer, Reichsstädte standen hier über Jahrhunderte nebeneinander – locker verbunden, oft streitend, aber in gemeinsamer Geschichte verwoben.

Die Reformation, der Dreißigjährige Krieg und die Aufklärung veränderten das Gefüge: Das Reich zerfaserte weiter, Einzelstaaten gewannen an Gewicht. Napoleon führte erneut Druck von außen heran – und mit ihm keimte der deutsche Nationalgedanke. Ihm folgten das Kaiserreich, die Weimarer Republik und schließlich das nationalsozialistische Regime.

Nach den Verwüstungen zweier Weltkriege wurde Deutschland ein föderaler Aufbau verordnet – als Begrenzung zentraler Macht. Doch was uns zügeln sollte, wurde zur Stärke: Der Föderalismus wurde mehr als ein Organisationsprinzip. Er wurde zur Lebensform – zur Anerkennung von Vielfalt, zur Schule für Verantwortung, zur Brücke zwischen Heimat und Nation.

Diese Verfassung baut auf dem auf, was sich bewährt hat – und öffnet Raum für das, was werden soll. Sie schafft einen Föderalismus, der nicht lähmt, sondern verbindet. Der Unterschiede achtet und Gemeinsamkeit stärkt. Der Wandel erlaubt, ohne Wurzeln zu kappen.

Denn die Kraft unseres Landes wächst nicht aus der Mitte allein. Sie erwächst aus seinen Regionen – aus dem, was Menschen vor Ort tragen, bewahren und erneuern. Der Bund dient dieser Vielfalt. Und er lebt von ihr.

DER VERFASSUNGSTEXT

Artikel

Artikel 1 – Föderale Staatsform

(vgl. Art. 20 (1) GG - erweitert)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, also ein Föderalstaat mit besonders starker institutioneller Bindung der Gliedstaaten untereinander und mit dem Gesamtstaat. Der Gesamtstaat ist der Bund, die Gliedstaaten sind die Länder.

(2) Föderalismus dient der Machtverteilung, heimatlichen Vielfaltssicherung und demokratischen Teilhabe auf mehreren Ebenen.

Artikel 2 – Gleichwertigkeit der staatlichen Ebenen

(neu, vgl. aber auch Art. 28 Abs 1 und Art. 91a GG)

(1) Der Bundesstaat beruht auf der Gleichwertigkeit und Partnerschaft von Bund und Ländern.

(2) Beide Ebenen tragen eigenverantwortlich und subsidiär zur staatlichen Ordnung, zum Gemeinwohl und zur Wahrung der verfassungsmäßigen Prinzipien bei.

Artikel 3 – Autonomie und Schutz der Länder

(Art. 79 Abs. 1 GG)

(1) Der Bestand der Länder ist verfassungsrechtlich garantiert.

(2) Der Bund schützt die verfassungsmäßige Ordnung der Länder. Die Länder wahren im Gegenzug die Integrität des Bundesstaates.

Artikel 4 – Vorrang und Kooperation im Bundesstaat

(vgl. Art. 31 GG – modernisiert und erweitert auf Kooperation statt Konkurrenz)

(1) Innerhalb der ausschließlichen Zuständigkeiten des Bundes gilt: Bundesrecht bricht Landesrecht.

(2) Soweit keine vorrangige Bundesregelung besteht, gilt das Recht der Länder.

(3) In Bereichen geteilter Zuständigkeiten erfolgt die Gesetzgebung auf Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern. Bundesrecht entfaltet in diesen Fällen Vorrang nur im Umfang der vereinbarten Regelungskompetenz.

(4) Der asymmetrische Föderalismus ist zulässig. Kein Land darf aufgrund seiner Entscheidung für oder gegen eine Kooperation benachteiligt werden.

Artikel 5 – Vertretung der Länder auf Bundesebene

(vgl. Art. 50 GG – erweitert)

Die Länder wirken über eine eigene Kammer, dem Bundesrat, auf Bundesebene an der Gesetzgebung und der staatlichen Willensbildung mit. Ihre Mitwirkung ist integraler Bestandteil des föderalen Gleichgewichts und erfolgt nach den Grundsätzen der Gleichberechtigung, der Verhältnismäßigkeit und der funktionalen Zuständigkeit.

Artikel 6 – Integrität der Landesverfassungen

(vgl. Art. 28, 30, 70 GG)

(1) Die Länder sind in der Bundesrepublik gleichberechtigt. Ihre Verschiedenheit in Kultur, Sprache, Identität und Organisation wird geachtet. Die föderale Ordnung gewährleistet zugleich den Raum für regionale Vielfalt.

(2) Die Länder geben sich eigene Verfassungen im Rahmen der föderalen Ordnung. Ihre Verfassungen müssen mit dieser Verfassung im Einklang stehen.

Artikel 7 – Reformfähigkeit des Föderalismus

(vgl. Art 29 GG – komplett modernisiert und neu gedacht)

(1) Änderungen der territorialen Gliederung der Bundesrepublik, insbesondere Zusammenschlüsse oder Abspaltungen von Ländern, bedürfen der Zustimmung der betroffenen Länder und des Bundes.

(2) Ein entsprechender Neugliederungsbeschluss ist durch Volksabstimmungen in den betroffenen Ländern zu legitimieren.

(3) Der Bund wirkt auf einen funktionalen, leistungsfähigen und bürgernahen Föderalismus hin. Veränderungen der föderalen Struktur sind unter Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung möglich, wenn sie dem Gemeinwohl dienen.

Artikel 8 – Kommunale Selbstverwaltung

(vgl. Art 28 Abs. 2 GG)

(1) Die kommunale Selbstverwaltung wird als Teil der föderalen Ordnung garantiert. Die Kommunen haben das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln.

(2) Die Kommunen sind staatsorganisatorisch Teil der Länder. Das Verhältnis zwischen Ländern und Kommunen richtet sich nach den Grundsätzen von Eigenverantwortung, Partnerschaft und Subsidiarität analog zum Verhältnis zwischen Bund und Ländern.

NUTZEN UND BESONDERHEITEN

Erläuterungen

Die verfasste Ordnung des Föderalstaatsmoduls greift an einem der grundlegendsten Punkte des Verfassungsentwurfs ein: der vertikalen Aufteilung von Macht und Verantwortung zwischen Bund und Ländern. Indem der Staat als zusammenhängende Einheit aus gleichberechtigten Ebenen definiert wird, entsteht die Basis für ein ausgewogenes Zusammenspiel von regionaler Autonomie und Gesamtstaatlichkeit. Gleichzeitig wird das Bedürfnis nach moderner, kooperativer Governance adressiert – etwa durch das Kooperationsgebot in Artikel 4 – und Raum für dynamische Anpassungen geschaffen, beispielsweise bei Gebietsreformen in Artikel 7.

Besonders hervorzuheben ist, wie das Modul tradierte Grundgesetznormen bewahrt und zugleich in neuer Form interpretiert: Der Vorrang des Bundesrechts bleibt bestehen, wird aber in kooperativen Feldern bewusst eingeschränkt. Die Gleichwertigkeit der Ebenen erstreckt sich bis auf die kommunale Ebene (Artikel 8). So bildet dieses Modul einen flexiblen Föderalismus, der in seiner Reformfähigkeit und seinem partnerschaftlichen Anspruch gleichermaßen verlässlich und wandlungsfähig ist.

Einbettung in die Staatsstruktur: Das Gerüst des Bundesstaats

Das Föderalstaatsprinzip ist Teil der Grundstruktur der Bundesrepublik und ergänzt die Module zu Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat um das vierte tragende Element. Während im Demokratie-Modul die Mechanismen der Mitbestimmung und im Rechtsstaat-Modul Verfahren und Kontrolle verankert werden, legt der Föderalstaat das vertikale Gerüst fest, auf dem alle Gewalten und Institutionen ruhen.

Vom Konkurrenzkampf zur Kooperation: Bund und Länder im Dialog

Mit der Modernisierung des Vorrangsprinzips (Artikel 4) wird die rein hierarchische Logik überwunden. Kooperative Gesetzgebung und asymmetrischer Föderalismus signalisieren, dass gemeinsame Problemlösungen höher gewichtet werden als starrer Machtausgleich. Bürger profitieren so von passgenauen Regelungen, die in enger Abstimmung zwischen den Ebenen entstehen.

Historische Wurzeln und dogmatische Schärfen

Der föderale Gedanke wurzelt in der deutschen Geschichte – von der Kleinstaaterei bis zur Reichsgründung 1871. Im Grundgesetz findet er seinen verfassungsrechtlichen Ausdruck (Art. 20 GG). Dieses Modul schärft dieses Erbe, indem es Integrität (Artikel 3) und Autonomie (Artikel 6) der Länder als verfassungsrechtliche Leitlinien etabliert, ohne sie in ein unflexibles Korsett zu zwängen.

Abgrenzung vom Grundgesetz: Bewahren und Erweitern

Das Modul greift auf Art. 20, 28, 29 und 31 GG zurück, erweitert jedoch zentrale Prinzipien: Es konkretisiert die Gleichwertigkeit der Ebenen (Artikel 2), schafft institutionelle Mitwirkung (Artikel 5) und formt die Reformfähigkeit (Artikel 7) jenseits bestehender Übergangsregeln. So entsteht eine konsistente Weiterentwicklung, die Dopplungen vermeidet und inhaltliche Lücken schließt.

Blick über die Grenzen: Internationale Vergleiche

Im Vergleich zur Schweiz, deren Kantone umfangreiche Autonomie genießen, oder den USA mit starker konkurrierender Gesetzgebung, setzt dieser Entwurf auf partnerschaftliches Miteinander. Modelle wie der asymmetrische Kanadische Föderalismus oder Spaniens Sonderstatute zeigen, dass regionale Sonderrechte erfolgreich integriert werden können – eine Erfahrung, die in Artikel 4 und Artikel 7 aufgegriffen wird.

Umsetzung in der Praxis: Von Ländervertretung bis Kommune

Die klare Rollenbeschreibung in Artikel 5 stärkt die Position der Ländervertretung auf Bundesebene. Die Anerkennung kommunaler Selbstverwaltung (Artikel 8) sichert bürgernahe Entscheidungen in Städten und Gemeinden. Begleitende Berichtspflichten und Evaluationsmechanismen gewährleisten Transparenz und ermöglichen eine kontinuierliche Optimierung der föderalen Zusammenarbeit.